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Online: Novellierung des Verpackungsgesetzes - Die Bedeutung der "erweiterten Herstellerregistrierung"
Hintergrund
Unternehmen, welche befüllte Verpackungen gewerbsmäßig erstmals in Deutschland in Verkehr bringen, müssen für die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen. Die verpackungsrechtlichen Pflichten sind in Deutschland im Verpackungsgesetz geregelt.
Am 1. Juli 2022 tritt mit der Novelle des Verpackungsgesetzes die „erweiterte Herstellerregistrierung“ in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich alle Erstinverkehrbringer von Verpackungen unabhängig von der Verpackungsart mit ihren Stammdaten im Verpackungsregister LUCID registrieren und Angaben zu den Verpackungsarten sowie den Marken machen, die sie in Verkehr bringen.
Betreiber elektronischer Marktplätze werden ab dem 1. 7. 2022 neu in die Verantwortung genommen: Händler dürfen dann nur noch über einen elektronischen Marktplatz ihre verpackten Waren verkaufen, wenn diese ordnungsgemäß registriert und systembeteiligt sind. Fulfillment-Dienstleister dürfen keine Dienstleistung für ihre Kunden durchführen, wenn diese nicht im Verpackungsregister registriert und deren Verpackungen nicht systembeteiligt sind.
Darüber hinaus gilt ab Juli 2022 die Pflicht der Registrierung von Letztvertreibern von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID, welche die Erfüllung ihrer Pflichten vollständig an eine Vorvertreiberstufe delegiert haben. Im Register ist diese „Delegation“ durch Anklicken einer Checkbox zu bestätigen.
Programm
Was bedeutet die „erweiterte Herstellerregistrierung“ für Ihr Unternehmen?
Welche Änderungen müssen Sie berücksichtigen und was ist konkret zu tun?
Beispiel aus dem Unternehmensalltag zur Nutzung eines Mehrwegsystems für Lebensmittelverpackungen
Veranstalter: IHK Kassel-Marburg gemeinsam mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister
Die Teilnahme ist kostenfrei
Die Teilnehmerzahl ist auf 100 begrenzt. Anmeldeschluss ist der 9. Mai 2022
Weitere Informationen und die Anmeldung finden Sie hier.
